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Barrierefreiheit: Bin ich betroffen? Der Test in drei Fragen

Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025, und viele Unternehmen wissen noch immer nicht, ob sie gemeint sind. Die Schwelle ist prazise, sie passt in drei Fragen, und ein Irrtum ist kein theoretisches Risiko.

Von Robin Monteiro20. August 20262 min · 496 mots
BarrierefreiheitBFSGEuropean Accessibility ActWCAG2026
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Barrierefreiheit: Bin ich betroffen? Der Test in drei Fragen

Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit keine gute Praxis mehr, sondern eine Pflicht. Viele Unternehmen wissen noch immer nicht, ob sie gemeint sind.

Die Verwirrung ist nachvollziehbar. Der Text ist europäisch, jedes Land hat ihn in eigenes Recht umgesetzt, und das meiste zum Thema Geschriebene richtet sich an den öffentlichen Sektor. Die Pflicht erreicht aber auch private Unternehmen. So finden Sie es in drei Fragen heraus.

Der Rechtsrahmen in einem Satz

Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie gilt seit dem 28. Juni 2025 und wurde in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt, das am selben Tag in Kraft trat.

Frage 1: Fallen Sie in den Anwendungsbereich?

Der Text benennt bestimmte Branchen. Der Onlinehandel gehört dazu, was einen großen Teil der Websites abdeckt, die an Verbraucher verkaufen. Ebenso Bankdienstleistungen, Verkehrsticketing, Telekommunikation und audiovisuelle Medien.

Wenn Sie online an Verbraucher verkaufen, gehen Sie davon aus, dass Sie erfasst sind, und gehen Sie zur nächsten Frage.

Frage 2: Sind Sie ein Kleinstunternehmen im Sinne des Texts?

Hier entscheidet es sich, und hier entstehen die Irrtümer. Die Ausnahme verlangt beide Bedingungen zusammen: weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Eine allein genügt nicht. Ein Sechs-Personen-Betrieb mit 3 Millionen Euro Umsatz ist nicht ausgenommen. Ein Vierzehn-Personen-Betrieb mit 900 000 Euro ebenso wenig.

Zweite Falle: die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist dafür nicht geschützt.

Dritte Falle, die teuerste für ein wachsendes Unternehmen: es gibt keine Schonfrist. An dem Tag, an dem Sie die Schwelle überschreiten, gilt die Pflicht. Ein Übergangsfenster ist nicht vorgesehen.

Frage 3: Was müssen Sie konkret tun?

Maßgeblich ist EN 301 549, die für das Web auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Das ist eine Liste prüfbarer Kriterien und keine Absicht: ausreichender Kontrast, Bedienbarkeit allein per Tastatur, Textalternativen für bedeutungstragende Bilder, eine schlüssige Überschriftenstruktur, beschriftete Formularfelder, Untertitel bei Videos.

Die praktische Folge ist nützlich. Weil die Kriterien prüfbar sind, lässt sich der Aufwand messen, abgrenzen und beziffern. Sie kaufen kein Versprechen, Sie schließen eine Liste ab.

Warum ein verstrichener Stichtag keine Entwarnung ist

Unternehmen lesen einen verstrichenen Stichtag oft als Zeichen, dass nichts passiert ist. Die vorsichtigere Lesart lautet anders: Die Übergangszeit ist vorbei, wir befinden uns also in der Phase der Durchsetzung und nicht mehr davor.

Unabhängig davon bleibt das wirtschaftliche Argument. Ein nicht bedienbarer Bestellvorgang schließt Kundinnen und Kunden aus, die gekauft hätten. Barrierefreiheitsarbeit überschneidet sich stark mit dem, was allen hilft: klarere Struktur, schnellere Tastaturwege, lesbarer Kontrast, sauber beschriftete Formulare.

Womit anfangen

Mit einer Messung, nicht mit einem Angebot. Unser kostenloses Audit-Tool prüft mehrere barrierefreiheitsnahe Punkte Ihrer Seite, darunter Textalternativen bei Bildern und die deklarierte Sprache, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.

Es ist kein vollständiges Barrierefreiheitsaudit, und wir stellen es auch nicht so dar. Es ist ein sachlicher Ausgangspunkt, der Ihnen sagt, ob das Thema offen oder ruhig ist. Wenn Sie weitergehen wollen, beschreiben Sie Ihre Lage. Wir antworten schriftlich.

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Über den Autor

Robin Monteiro

Co-fondateur de Go To Agency

Développeur full-stack et co-fondateur de Go To Agency, Robin conçoit des solutions web performantes avec Next.js, React et les dernières technologies.

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Questions fréquentes

Ist mein Unternehmen von der Barrierefreiheitspflicht betroffen?+

Stellen Sie sich drei Fragen. Erstens: Verkaufen Sie online an Verbraucher, oder sind Sie im Bankwesen, im Verkehrsticketing, in der Telekommunikation oder bei audiovisuellen Medien tätig? Dann fallen Sie in den Anwendungsbereich. Zweitens: Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte UND einen Umsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro? Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, und die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Drittens: Bringen Sie Produkte auf den EU-Markt? Dann schützt die Ausnahme Sie dafür nicht, unabhängig von Ihrer Größe.

Was passiert, wenn mein Unternehmen die Schwelle überschreitet?+

Die Pflicht gilt ab diesem Zeitpunkt, ohne Schonfrist. Das entdecken wachsende Unternehmen am spätesten: Es ist kein Übergangsfenster zwischen dem Überschreiten der Schwelle und dem Wirksamwerden der Pflichten vorgesehen. Praktisch heißt das, dass ein Unternehmen, das seine zehnte Person einstellt oder 2 Millionen Euro Umsatz überschreitet, in den Anwendungsbereich fällt und seine Website ab diesem Moment konform sein sollte. Das spricht dafür, das Thema zu behandeln, bevor man dazu verpflichtet ist.

Welche technische Norm muss ich genau erfüllen?+

Die europäische Norm EN 301 549, die für Web- und Mobilinhalte auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Inhaltlich ist das eine gute Nachricht: Es handelt sich nicht um eine vage Absicht, sondern um eine Liste prüfbarer Kriterien. Ausreichender Kontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit, Textalternativen für bedeutungstragende Bilder, eine schlüssige Überschriftenstruktur, korrekt beschriftete Formularfelder, Untertitel bei Videos. Ein Audit sagt genau, welche Kriterien erfüllt sind und welche nicht, wodurch sich der Aufwand beziffern statt schätzen lässt.

Betrifft das nicht nur den öffentlichen Sektor?+

Nein, und das ist das häufigste Missverständnis. Für öffentliche Stellen galten Barrierefreiheitspflichten schon früher, geregelt in einer eigenen Richtlinie, weshalb das meiste zum Thema Geschriebene sich an Behörden richtet. Der European Accessibility Act erweitert die Pflichten auf private Unternehmen in bestimmten Branchen, allen voran den Onlinehandel. Wenn Sie online an Verbraucher verkaufen und über der Kleinstunternehmen-Schwelle liegen, ändert Ihr Status als Privatunternehmen nichts daran.

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